Satzung

Satzung

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Die Personen in dieser Satzung werden als Menschen angesehen; es wird daher auf eine Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Schreibweise verzichtet.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Förderverein Freibad Dornberg

nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein"

Förderverein Freibad Dornberg e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 33619 Bielefeld.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Er dient der Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit und der Förderung des Schwimmsportes am Orte, durch die Erhaltung des Freibades Bielefeld-Dornberg und der Aufrechterhaltung des Badebetriebes dieses Freibades im Interesse der Bevölkerung im Einzugsbereich des Freibads.

Der Verein will vor allem die Jugendlichen in ihrer körperlichen Entwicklung fördern, die Kameradschaft und den Gemeinschaftsgeist pflegen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen o.ä. gezahlt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

  • ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
  • Jugendmitglieder unter 18 Jahre
  • fördernde Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person als auch juristische Person werden, unabhängig von Geschlecht, Nationalität oder religiöser Zugehörigkeit. Zur Aufnahme eines Jugendmitgliedes ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zur aktiven Mitarbeit und zur Teilnahme an Versammlungen sind auch Nichtmitglieder willkommen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann,
  • durch Ausschluss seitens des Vorstandes.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder und kann ausgesprochen werden

  • wegen unehrenhaften Verhaltens
  • wegen vereinschädigenden Verhaltens
  • wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen über 12 Monate rückständig sind

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Anteilmäßige Beiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Hauptversammlung der Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Vorstand im Sinn des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Schriftführer), der 3. Vorsitzende (Kassenwart). Je 2 von ihnen sind zusammen vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Spätere Anträge können nur durch zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:

  • Satzungsänderungen
  • Rücknahme von Vorstandsentscheidungen
  • die vorzeitige Vorstandsauflösung

Berührt eine Satzungsänderung eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn außergewöhnliche Umstände dazu Anlaß geben, dazu kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist beschlussfähig.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre mit einfacher Mehrheit neu gewählt und besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden (Schriftführer)
  • dem 3. Vorsitzenden (Kassenwart)
  • ggf. ein oder mehreren Beisitzern

Nachfolger von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern und weitere Beisitzer können während der Wahlperiode gewählt werden.

Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Geschäfte; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinseigentums.

Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen und ist bei Anwesenheit von mindestens 3/5 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese haben vor dem jährlichen Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über den Sie in der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die geplante Vereinsauflösung angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der Verein ist aufzulösen wenn 3 Monate nach Ablauf der Wahlperiode kein neuer Vorstand gewählt wurde.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Verwaltung zur Verwendung lt. §2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2. Dezember 1993 errichtet.